Abkommen über die Verschmelzung des "Collège Français“ in Berlin-Frohnau mit dem Französischen Gymnasium - Collège Français de Berlin

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Da die deutsch-französische Verständigung die Grundlage eines friedlichen Aufbaus in Europa ist und um in Berlin auf dem kulturellen Gebiet eine deutsch-französische Arbeitsgemeinschaft zu begründenund damit ein Beispiel fruchtbarer Zusammenarbeit zu bieten, schliesst das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, und die Französische Republik, vertreten durch die Französische Militärregierung, folgendes Abkommen:

  1. Das „Collège Français“ in Berlin-Frohnau wird mit dem “Französischen Gymnasium“ in Berlin-Wedding zu einer Schule mit dem Namen „Französisches Gymnasium (College Français)“ verschmolzen. Die Verschmelzung soll so vollkommen wie möglich sein, und zwar auf der Grundlage der Gleichberechtigung und im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit.
    Die Namen „Französisches Gymnasium“ und „Collège Français“, die bisher für die deutsche Schule galten, werden in der obigen Form beibehalten, da sie seit der Gründung der Schule im Jahre 1689 bewahrt worden sind.
  2. Die neue Schule, die aus der Verschmelzung hervorgeht, ist elne Oberschule Wissenschaftlichen Zweiges und gehört zu der Gruppe der Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Sinne des § 3a des Schulgesetzes für Berlin vom 26.6.1948/17.5.1951. Schulträger ist Berlin.
  3. Der Besuch der Schule ist auch für die französischen Schüler schulgeldfrei. Die Lernmittel werden ihnen im Rahmen der Haushaltsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  4. Die Schüler des „Collège Français“ in Berlin-Frohnau werden nach ihren gegenwärtigen Kenntnissen in den verschiedenen Fachgebieten auf die entsprechenden Klassen verteilt, sie nehmen dann mit ihren deutschen Kameraden an dem gleichen Unterricht teil.
  5. Für die Dauer des Abkommens übernimmt der französische Staat die Gehaltskosten für mindestens 5 französische Lehrer, die an der neuen Schule Unterricht erteilen werden.
    Diese Lehrer, die sich den besonderen Bedingungen der neuen Schule anpassen müssen, werden die Rechte ihrer Stellung als französische Lehrer in Bezug auf das Anstellungsverhältnis, die Beförderung, das Gehalt, die Pension, die Dienststunden usw. bewahren.
  6. Ein von den zuständigen französischen Behörden bezeichneter Lehrer wird in die Leitung des „Französischen Gymnasiums“ mit eintreten. Die beiden Leiter werden in Obereinstimmung miteinander alle für die gute Entwickiung der Schule notwendigen MaBnahmen treffen.
  7. In Zusammenarbeit mit ihren deutschen und französischen Lehrkräften werden die beiden Leiter eine Schulordnung aufstellen, die den Erziehungsberechtigten und Schülern bekannt gegeben wird.
  8. Für die neue Schule, die deutschen Lehrer und die Unterrichtstätigkeit der französischen Lehrer gelten, sofern das Abkommen nichts anderes bestimmt, grundsätzlich die von Berlin erlassenen Vorschriften.
  9. Die beiden Schulen werden mit Beginn des neuen französischen Schuljahres 1952/53 am 22. September 1952 verschmolzen. Dieses Schuljahr, das für die deutschen Schüler am 1. April 1952 begonnen hat, wird für alle Schüler mit dem 31. März 1953 enden.
    Gemäß den Bestimmungen für die Berliner Schulen wird der Beginn des Schuljahres auf den 1. April, das Ende des Schuljahres auf den 31. März festgelegt.
    Die Verteilung des Lehrstoffes muss so geregelt werden, dass es des französischen Schülern ermöglicht wird, den Prüfungsanforderungen des französischen Höheren Schulwesens zu entsprechen (brevet de fin d’études du 1er cycle, beide Teile des Baccalauréat usw.).
  10. Die Lehrpläne sollen derart abgefasst werden, dass sie es den Schülern ermöglichen, in die deutsche wie auch in die französische Reifeprüfung einzutreten. Sie sollen soweit wie möglich den „Nouveaux Horaires et Programmes de l’Enseignement du second degré“ entsprechen und gemäss den „Instructions officielles françaises“ vom 30. September 1938, von denen alle deutschen und französischen Lehrer der neuen Schule von der Französischen Schulverwaltung ein Exemplar erhalten, ausgeführt werden.
  11. Die französischen Vorschriften in Bezug auf die Ferien werden in der neuen Schule soweit wie möglich angewendet; das Ende der Sommerferien wird von Jahr zu Jahr festgelegt.
  12. Der Stundenplan der neuen Schule wird gemäß dem deutschen Brauch festgelegt; danach beginnt der Unterricht um acht Uhr und erstreckt sich über den ganzen Vormittag und den Beginn des Nachmittags, bel einer Dauer der Stunden von 45 Minuten und den üblichen Pausen.
  13. Französische Schulbücher werden auch weiterhin verwendet werden entsprechend dem Grundzug dieses Gymnasiums, seinen Unterricht in französischer Sprache zu erteilen.
    Die Auswahl dieser Bücher (seien es von französischen Autoren verfasste oder aus dem Deutschen ins Französische übersetzte) erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Direktoren des Französischen Gymnasiums - Collège français.
  14. Dieses Abkommen tritt am Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Geltungsdauer ist auf die Zeit bis zum 31. März jeden Jahres festgesetzt. Wird das Abkommen nicht 3 Monate vor Ablauf des 31, März von einem Vertragspartner gekündigt, verlängert es sich jeweils stillschweigend um 1 Jahr. Im Falle einer Kündigung dürfen die französischen Schüler das Französischen Gymnasium - Collège français - noch bis Ende Juni (Ablauf des französischen Schuljahres) besuchen.
  15. Dieses Abkommen ist in deutscher und französischer Sprache geschlossen. Die beiden Texte sind gleichermaßen verbindlich.

Geschehen in Berlin am 24. April 1953 Für den Senat von Berlin
Dr. Reuter, Regierender Bürgermeister
Für die Regierung der Französischen Repubiik
M. Demiau, Chef der Französischen Militärregierung von Berlin