Wie plane ich einen Auslandsaufenthalt?
– Ein Vorhaben ins Ausland zu gehen wird mindestens sechs Monate im Voraus von den Eltern dem Klassenleiter, der Schulleitung sowie der (Mittelstufenkoordination und der Oberstufenkoordination) schriftlich mitgeteilt.
– Er folgen mehrere Beratungsgespräche mit den Eltern
In welchen Jahrgangsstufen ist es günstig oder weniger günstig zu verreisen?
– Grundsätzlich ist es in der Mittelstufe planerisch sinnvoller ins Ausland zu gehen als in der Oberstufe, wobei am FG besonders zu beachten ist, dass am Ende der 9. Klasse der Brevet/DNB geschrieben wird und in Klasse 10 der Mittlere Schulabschluss absolviert wird.
Welche Aufenthaltsdauer ist sinnvoll?
– Das kann individuell entschieden werden, wobei drei Monate die kürzeste Dauer ist. Die meisten wählen ein halbes Schuljahr, die wenigsten bleiben ein ganzes Schuljahr im Ausland
Wer entscheidet, ob ich während des Schuljahres ins Ausland gehen darf?
– Die deutsche Schulleitung kann in Absprache mit der französischen Schulleitung, dem Klassenlehrer und dem pädagogischen Team, dem Leiter der Sekundarstufe 1 und/oder dem Oberstufenkoordinator, eine Beurlaubung gewähren, wenn dies insbesondere aufgrund des Leistungsstandes pädagogisch vertretbar ist.
Die Regelungen für die Versetzung nach erfolgtem Auslandsaufenthalt sind wie folgt:
Bei einem Aufenthalt bis einschließlich Klasse 9:
Bei einer halbjährigen Beurlaubung:
a) im 1. Schulhalbjahr, erfolgt die Versetzungsentscheidung aufgrund der Leistungen des 2. Schulhalbjahres.
b) im 2. Schulhalbjahr, trifft der Schulleiter die Versetzungsentscheidung. Bei einer ganzjährigen Beurlaubung trifft der Schulleiter die Versetzungsentscheidung nach der Rückkehr.
Bei beabsichtigter Abwesenheit in den Klassen 9 oder 10 sind die besonderen Regelungen für die Teilnahme am Brevet bzw. am MSA mit der französischen und deutschen Schulleitung sowie der Mittelstufenkoordination zu besprechen und zu berücksichtigen.
Bei einem Auslandsaufenthalt in Klasse 10:
Bei einer halbjährigen Beurlaubung im 1. Schulhalbjahr sind die Jahrgangsnoten für den MSA die Noten des 2. Schulhalbjahres.
Bei einer ganzjährigen Beurlaubung oder einer Beurlaubung mindestens im 2. Schulhalbjahr gilt:
– entweder Wiederholung der 10. Jahrgangsstufe zum Erreichen des MSA oder
– Übergang in die Sekundarstufe II auf Probe mit halbjähriger Probezeit.
a) Wird die Probezeit bestanden (Bedingungen für die Einführungsphase gemäß § 18 Abs. 2 und 3 VO–GO und für die Qualifikationsphase gemäß § 8 VO–GO) wird im Sinne einer Gleichwertigkeitsregelung der Abschluss des mittleren Schulabschlusses vergeben.
b) Wird die Probezeit nicht bestanden, erfolgt eine Rückkehr in die Mitte der 10. Jahrgangsstufe der bisherigen Schule der Sekundarstufe I.
Was muss ich während des Aufenthalts noch berücksichtigen?
• Die Erreichbarkeit während des Auslandsaufenthalts per gültiger E-Mail-Adresse gewährleistet werden, da sonst ggf. der Zeitraum der Kurswahl verpasst wird und damit die Wahlmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Eltern verpflichten sich während der Abwesenheit Ihres Kindes an allen Infoveranstaltungen zur Kurswahl bzw. zum MSA teilzunehmen.
Was ist nach der Rückkehr zu tun?
– Das Nachlernen der verpassten Unterrichtsinhalte liegt in der Verantwortung des Schülers / der Schülerin, Nachfristen o. ä. gibt es nicht.
– In der Zeit, die nicht durch den Besuch der ausländischen Schule abgedeckt ist, wird der Unterricht am Französischen Gymnasium besucht. Die Leistungserhebung erfolgt nach der Rückkehr nach einer angemessenen Frist.
– In jedem Fall muss nach der Rückkehr eine Schulbesuchsbescheinigung der ausländischen Schule vorgelegt werden.